ARTIKEL 7
Direkter Transitverkehr
Passagiere, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019
Gesetzesnummer
10011465
Dokumentnummer
NOR40055690
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