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ARTIKEL 7 Luftverkehrsabkommen (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.1974

ARTIKEL 7

Direkter Transitverkehr

Passagiere, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10011465

Dokumentnummer

NOR40055690

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