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ARTIKEL 6 Luftverkehrsabkommen (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.1974

ARTIKEL 6

Aufbewahrung von Bordausrüstung und -vorräten

Die übliche Bordausrüstung sowie Waren und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge eines Vertragschließenden Teiles befinden, dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10011465

Dokumentnummer

NOR40055688

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