ARTIKEL 6
Aufbewahrung von Bordausrüstung und -vorräten
Die übliche Bordausrüstung sowie Waren und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge eines Vertragschließenden Teiles befinden, dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019
Gesetzesnummer
10011465
Dokumentnummer
NOR40055688
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
