ARTIKEL 17
Kündigung
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung durch die andere Vertragspartei ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Gesetzesnummer
10011450
Dokumentnummer
NOR12148136
alte Dokumentnummer
N9197342930L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
