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ARTIKEL 18 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.8.1973

ARTIKEL 18

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Valetta, am 6. Juni 1973 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011450

Dokumentnummer

NOR12148137

alte Dokumentnummer

N9197342931L

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