ARTIKEL 12
Statistik
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei haben den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des Beförderungsangebotes verlangt werden können, das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der erstgenannten Vertragspartei auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt wird.
Diese Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens, das von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wurde, erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Gesetzesnummer
10011450
Dokumentnummer
NOR12148131
alte Dokumentnummer
N9197342925L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
