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ARTIKEL 12 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.8.1973

ARTIKEL 12

Statistik

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei haben den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des Beförderungsangebotes verlangt werden können, das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der erstgenannten Vertragspartei auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt wird.

Diese Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens, das von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wurde, erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011450

Dokumentnummer

NOR12148131

alte Dokumentnummer

N9197342925L

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