ARTIKEL 13
Vertretung
Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragspartei sind berechtigt, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken erforderliche technische und kaufmännische Personal zu unterhalten und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Gesetzesnummer
10011450
Dokumentnummer
NOR12148132
alte Dokumentnummer
N9197342926L
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