ARTIKEL 11
Überweisung der Nettoeinnahmen
Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den von diesem bzw. diesen Fluglinienunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Gesetzesnummer
10011450
Dokumentnummer
NOR12148130
alte Dokumentnummer
N9197342924L
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