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ARTIKEL 13 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1973

ARTIKEL 13

Kündigung

Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit dem anderen seinen Wunsch mitteilen, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. Wenn eine solche Mitteilung gemacht wurde, tritt dieses Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Mitteilung als vierzehn Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingelangt.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011449

Dokumentnummer

NOR12148116

alte Dokumentnummer

N9197342910L

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