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ARTIKEL 12 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1973

ARTIKEL 12

Abänderungen

1. Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Diese Beratung, welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Die auf diese Weise abgesprochenen Änderungen treten 45 Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

2. Dieses Abkommen ist in der Weise abzuändern, daß es jedem allgemeinen multilateralen Übereinkommen, das für beide Vertragschließenden Teile verbindlich wird, entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011449

Dokumentnummer

NOR12148115

alte Dokumentnummer

N9197342909L

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