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Artikel 2 Übereinkommen zwischen Österreich und Griechenland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.10.1973

Artikel 2

Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Österreich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern) in Griechenland durchführen, sind von der griechischen Kraftfahrzeugsteuer (TELI KIKLOFORIAS) sowie der Parksteuer (TELI STATHMEFSEOS) befreit, wenn der Aufenthalt auf griechischem Gebiet einen Monat nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011447

Dokumentnummer

NOR12148099

alte Dokumentnummer

N9197342575L

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