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Artikel 1 Übereinkommen zwischen Österreich und Griechenland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.10.1973

Artikel 1

(1) Griechische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Griechenland zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern) in Österreich durchführen, sind gemäß § 6 Ziffer 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 zur Gänze von der Besteuerung befreit.

(2) Griechischen Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern), die im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt sind, wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer eingeräumt, wenn der Aufenthalt auf österreichischem Gebiet einen Monat nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011447

Dokumentnummer

NOR12148098

alte Dokumentnummer

N9197342574L

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