Artikel 4
(1) Die Genehmigung ist für einen bestimmten Zeitraum auszustellen, der mindestens nach ganzen Kalendertagen zu bemessen ist.
(2) Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011446
Dokumentnummer
NOR12148142
alte Dokumentnummer
N9197342936L
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