vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1973

Artikel 4

(1) Die Genehmigung ist für einen bestimmten Zeitraum auszustellen, der mindestens nach ganzen Kalendertagen zu bemessen ist.

(2) Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011446

Dokumentnummer

NOR12148142

alte Dokumentnummer

N9197342936L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)