Artikel 3
(1) Die Genehmigung nach Art. 1 wird nur an solche Unternehmen ausgestellt, die nach den Vorschriften des Heimatstaates zur internationalen Güterbeförderung auf der Straße berechtigt sind.
(2) Die Genehmigung gilt ausschließlich für das Unternehmen selbst und ist nicht übertragbar.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011446
Dokumentnummer
NOR12148141
alte Dokumentnummer
N9197342935L
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