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Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1973

Artikel 3

(1) Die Genehmigung nach Art. 1 wird nur an solche Unternehmen ausgestellt, die nach den Vorschriften des Heimatstaates zur internationalen Güterbeförderung auf der Straße berechtigt sind.

(2) Die Genehmigung gilt ausschließlich für das Unternehmen selbst und ist nicht übertragbar.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011446

Dokumentnummer

NOR12148141

alte Dokumentnummer

N9197342935L

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