Artikel 2
(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für
- a) die Beförderung von Leichen und Umzugsgut in besonders für diesen Zweck ausgestatteten Kraftfahrzeugen,
- b) die Beförderung von Gegenständen für Messen und Ausstellungen,
- c) die Beförderung von Rennpferden, Rennfahrzeugen und anderen Sportgeräten für sportliche Veranstaltungen,
- d) die Beförderung von Gegenständen für kulturelle Veranstaltungen,
- e) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen oder von Fahrzeugen, die eine Panne hatten,
- f) die Abschleppfahrzeuge.
(2) Die unter Abs. 1 lit. b bis d angeführten Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die betreffenden Güter wieder zurückgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011446
Dokumentnummer
NOR12148140
alte Dokumentnummer
N9197342934L
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