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Artikel 4 Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1973

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 4

1. Keiner Genehmigung bedürfen nicht regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen:

  1. a) wenn eine Gruppe mit gleichbleibender Zusammensetzung eine Reise, die auf dem Gebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem der Omnibus zugelassen ist, beginnt und endet, zur Gänze in ein und demselben Omnibus durchführt;
  2. b) wenn eine Gruppe mit gleichbleibender Zusammensetzung eine Reise in einer fortlaufenden Richtung, die auf dem Gebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem der Omnibus zugelassen ist, beginnt und auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles endet, zur Gänze in ein und demselben Omnibus durchführt und dieser leer in den Staat zurückkehrt, in dem er zugelassen ist.

2. Bei Auswechslung eines betriebsunfähigen Omnibusses durch einen betriebsfähigen ist ebenfalls keine Genehmigung erforderlich.

3. Bei der Durchführung von in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Transporten muß der Lenker des Omnibusses eine Liste der Fahrgäste mitführen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011445

Dokumentnummer

NOR40039152

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