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Artikel 5 Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1973

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

II. Gütertransporte

Artikel 5

1. Gütertransporte zwischen beiden Staaten oder auf dem Transitweg durch die Gebiete dieser Staaten werden mit Ausnahme der in Artikel 6 dieses Abkommens angeführten Transporte durch Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger oder Sattelanhänger auf Grund von Genehmigungen durchgeführt, die von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile erteilt werden.

2. Für jeden Gütertransport, der mit einem Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger oder Sattelanhänger durchgeführt wird, ist eine Einzelgenehmigung erforderlich, die für eine Fahrt hin und zurück berechtigt, wenn nichts anderes in der Genehmigung vorgesehen ist.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile übermitteln einander alljährlich eine gegenseitig vereinbarte Anzahl von Genehmigungsformularen für Gütertransporte. Diese Formulare müssen mit dem Stempel und der Unterschrift der zuständigen Behörde, die die Genehmigung erteilte, versehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011445

Dokumentnummer

NOR40039153

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