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Artikel 3 Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1973

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 3

1. Für nicht regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen zwischen beiden Staaten oder auf dem Transitweg durch die Gebiete dieser Staaten, ausgenommen die in Artikel 4 dieses Abkommens angeführten Transporte, sind Genehmigungen erforderlich, die von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile erteilt werden.

2. Der Antrag um Erteilung der Genehmigung für nicht regelmäßige Personentransporte gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist durch den Unternehmer an die zuständigen Behörden seines Staates zu richten und von diesen den zuständigen Behörden des anderen Staates zu übermitteln.

3. Für jeden nicht regelmäßigen Personentransport mit Omnibussen ist eine Einzelgenehmigung erforderlich, die zu einer Fahrt hin und zurück berechtigt, wenn in der Genehmigung nichts anderes vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011445

Dokumentnummer

NOR40039151

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