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Artikel 13 Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1973

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 13

Verrechnungen und Zahlungen für Transporte, die sich aus der Erfüllung dieses Abkommens ergeben, werden gemäß den am Tag der Zahlung zwischen den Vertragschließenden Teilen geltenden Zahlungsabkommen durchgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011445

Dokumentnummer

NOR40039161

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