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Artikel 14 Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.1979

Artikel 14

1. Die Personen- und Gütertransporte sowie die diese Transporte durchführenden Kraftfahrzeuge und zum Transport von Touristen dienende Omnibusse und Personenkraftwagen des einen vertragschließenden Teiles werden auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles von Steuern und Gebühren, die mit der Erteilung der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Genehmigungen, mit dem Besitz oder der Benützung von Kraftfahrzeugen verbunden sind, sowie von Steuern für auf Grund dieser Transporte erzielte Umsätze, Einkommen und Gewinne befreit.

2. Personentransporte sowie die diese Transporte durchführenden Kraftfahrzeuge und zum Transport von Touristen dienende Omnibusse und Personenkraftwagen des einen vertragschließenden Teiles werden auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles von Steuern und Gebühren, die mit der Benützung von Straßen verbunden sind, befreit.

Schlagworte

Personentransport

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011445

Dokumentnummer

NOR40039162

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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