Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
III. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 9
1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Transporte dürfen nur von Transportunternehmern durchgeführt werden, die auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihres Staates zur Durchführung internationaler Transporte zugelassen sind.
2. Die Kraftfahrzeuge, mit denen internationale Transporte durchgeführt werden, haben das Unterscheidungszeichen ihres Staates sowie das nationale Kennzeichen zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011443
Dokumentnummer
NOR40039185
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