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Artikel 16 Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 16

Bezüglich Grenz-, Zoll- und Sanitätskontrollen werden die Bestimmungen der internationalen Abkommen, denen beide Vertragschließenden Teile angehören, und im Falle von Fragen, die in diesen Abkommen nicht geregelt sind, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes der Vertragschließenden Teile angewendet.

Schlagworte

Grenzkontrolle, Zollkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011443

Dokumentnummer

NOR40039211

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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