Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Artikel 17
Bei Transporten von Schwerkranken, regelmäßigen Personentransporten mit Omnibussen, sowie bei Transporten von Tieren und leicht verderblichen Gütern wird die Grenz-, Zoll- und Sanitätskontrolle bevorzugt vorgenommen.
Schlagworte
Grenzkontrolle, Zollkontrolle
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011443
Dokumentnummer
NOR40039212
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