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Artikel 17 Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 17

Bei Transporten von Schwerkranken, regelmäßigen Personentransporten mit Omnibussen, sowie bei Transporten von Tieren und leicht verderblichen Gütern wird die Grenz-, Zoll- und Sanitätskontrolle bevorzugt vorgenommen.

Schlagworte

Grenzkontrolle, Zollkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011443

Dokumentnummer

NOR40039212

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