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§ 3 Zivilluftfahrt-Statistikgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 3.

Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden:

(1) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs:

  1. a) das Verkehrsvolumen;
  2. b) die Flugbewegungen;
  3. c) die angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;
  4. d) die für die Berechnung der Fluggast- bzw. Luftfrachtströme erforderlichen Angaben.

(2) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt:

  1. a) die Flugbewegungen;
  2. b) die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge;
  3. c) die Zahl der Flugstunden.

(3) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. b:

  1. a) der Bestand an Zivilluftfahrzeugen gegliedert nach Type und Baujahr sowie nach Verwendungsarten und Kapazität und weiters die Flugzeiten;
  2. b) die Personalstände und die Arbeitsstunden;
  3. c) die Umsätze;
  4. d) die Lohn- und Gehaltssummen;
  5. e) die Zahl und die Kategorie der beförderten Fluggäste.

(4) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. c:

  1. a) die Art der Zivilluftfahrt-Personalausweise;
  2. b) die Zahl der Starts und der Flugstunden;
  3. c) die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge;
  4. d) das Alter, das Geschlecht und der Beruf des zivilen Luftfahrtpersonals.

Schlagworte

Fluglinienverkehr, Sitzplatzkapazität, Fluggaststrom, Lohnsumme,

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10011442

Dokumentnummer

NOR12147912

alte Dokumentnummer

N9197212116I

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