§ 4.
Die Erhebungen nach § 2 sind hinsichtlich der Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs für jeden Flug, hinsichtlich der verbleibenden Erhebungsgegenstände als periodisch wiederkehrende durchzuführen.
Schlagworte
Verkehrsleistung, Fluglinienverkehr
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
10011442
Dokumentnummer
NOR12147913
alte Dokumentnummer
N9197212117I
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