§ 3.
Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden:
(1) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs:
- a) das Verkehrsvolumen;
- b) die Flugbewegungen;
- c) die angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;
- d) die für die Berechnung der Fluggast- bzw. Luftfrachtströme erforderlichen Angaben.
(2) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt:
- a) die Flugbewegungen;
- b) die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge;
- c) die Zahl der Flugstunden.
(3) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. b:
- a) der Bestand an Zivilluftfahrzeugen gegliedert nach Type und Baujahr sowie nach Verwendungsarten und Kapazität und weiters die Flugzeiten;
- b) die Personalstände und die Arbeitsstunden;
- c) die Umsätze;
- d) die Lohn- und Gehaltssummen;
- e) die Zahl und die Kategorie der beförderten Fluggäste.
(4) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. c:
- a) die Art der Zivilluftfahrt-Personalausweise;
- b) die Zahl der Starts und der Flugstunden;
- c) die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge;
- d) das Alter, das Geschlecht und der Beruf des zivilen Luftfahrtpersonals.
Schlagworte
Fluglinienverkehr, Sitzplatzkapazität, Fluggaststrom, Lohnsumme,
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
10011442
Dokumentnummer
NOR12147912
alte Dokumentnummer
N9197212116I
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