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Artikel 2 Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1972

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. 1. Der Ausdruck „Regeln“ bezeichnet die diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Regeln.
  2. 2. Der Ausdruck „Verwaltung“ bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt.
  3. 3. Der Ausdruck „zugelassen“ bedeutet durch die Verwaltung zugelassen.
  4. 4. Der Ausdruck „Auslandfahrt“ bezeichnet eine Seereise von einem Staat, auf den dieses Übereinkommen Anwendung findet, nach einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt. Hierbei gilt jedes Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragsregierung verantwortlich ist oder das der Verwaltung der Vereinten Nationen untersteht, als besonderer Staat.
  5. 5. Der Ausdruck „Fischereifahrzeug“ bezeichnet ein Schiff, das für den Fang von Fischen, Walen, Seehunden, Walrossen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird.
  6. 6. Der Ausdruck „neues Schiff“ bezeichnet ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für jede Vertragsregierung gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet.
  7. 7. Der Ausdruck „vorhandenes Schiff“ bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist.
  8. 8. Der, Ausdruck „Länge“ bezeichnet 96 v. H. der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von. 85 v. H. der geringsten .Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn. der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zu der Konstruktionswasserlinie.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10011438

Dokumentnummer

NOR40252212

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