Artikel 1
Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens
(1) Die Vertragsregierungen verpflichten sich diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen.
(2) Die Vertragsregierungen verpflichten sich, alle etwa erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10011438
Dokumentnummer
NOR40084615
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