Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen
(1) Ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, darf nach dessen Inkrafttreten nur dann zu einer Auslandfahrt in See gehen, wenn es gemäß dem Übereinkommen besichtigt und mit einer Freibordmarke und einem Internationalen Freibord-Zeugnisoder gegebenenfalls einem Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnis versehen worden ist.
(2) Dieses Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht daran, einen größeren Freibord als den nach Anlage 1 bestimmten Mindestfreibord zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10011438
Dokumentnummer
NOR40252213
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