vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 16 – Kündigung Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1972

ARTIKEL 16 – Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seine Entscheidung bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall läuft das Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Einganges der Mitteilung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern nicht die Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Mitteilung als vierzehn Tage nach Erhalt durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011436

Dokumentnummer

NOR12147935

alte Dokumentnummer

N9197242834L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)