ARTIKEL 15 – Multilaterales Abkommen
Dieses Abkommen und sein Anhang werden in der Weise geändert, daß sie jedem multilateralen Abkommen, durch das die beiden Vertragschließenden Teile gebunden werden, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Gesetzesnummer
10011436
Dokumentnummer
NOR12147934
alte Dokumentnummer
N9197242833L
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