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Artikel 2 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Artikel 2

— (Übersetzung)

Regelung Nr. 2

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen, die in Scheinwerfern für Fernlicht und asymmetrisches Abblendlicht oder für eines der beiden verwendet werden

Inhaltsverzeichnis

1. Bestimmung des Begriffs „Type“

2. Anträge

3. Aufschriften

4. Genehmigung

5. Allgemeine Bestimmungen

6. Nennwerte

7. Ausführung

8. Werte für Leistung und Lichtstrom

9. Farbe

10. Prüfung der optischen Güte

11. Bemerkung zur Farbe

12. Übereinstimmung der Herstellung

13. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung

14. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der zuständigen Behörden

Anhang. Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung einer Genehmigung) für eine Glühlampentype

Bildtafeln der Regelungen Nr. 1 und Nr. 2

P1a Meßschirm für Scheinwerfer für Rechtsverkehr

P1b Meßschirm für Scheinwerfer für Linksverkehr

P2a/L1a Vereinheitlichtes europäisches Scheinwerferlicht: Lampe mit zwei Leuchtkörpern: Innerer Aufbau

P3a/L2a Vereinheitlichtes europäisches Scheinwerferlicht: Lampe mit zwei Leuchtkörpern: Maße für die Austauschbarkeit

P4a/L3a Internationales amtliches Genehmigungszeichen für Kraftfahrzeugscheinwerfer und für die in diesen Scheinwerfern zu verwendenden Lampen

P4b Kennzeichnung für einen Scheinwerfer, der der Regelung Nr. 1 sowohl in bezug auf das Abblendlicht als auch das Fernlicht entspricht und nur für Rechtsverkehr gebaut ist (Abbildung 1)

P4c Kennzeichnung für einen Scheinwerfer, der der Regelung Nr. 1 sowohl in bezug auf das Abblendlicht als auch das Fernlicht entspricht und gebaut ist
nur für Linksverkehr (Abbildung 2)
für beide Verkehrsrichtungen durch eine mögliche Verdrehung des optischen Systems oder der Lampe (Abbildung 3)

P4d Kennzeichnung für einen Scheinwerfer, der der Regelung Nr. 1 nur in bezug auf das Abblendlicht entspricht und gebaut ist
für beide Verkehrsrichtungen (Abbildung 4)
nur für Rechtsverkehr (Abbildung 5)

P4e Kennzeichnung für einen Scheinwerfer, der der Regelung Nr. 1 entspricht in bezug auf
das Abblendlicht allein und nur für Linksverkehr gebaut ist (Abbildung 6)
das Fernlicht allein (Abbildung 7)

1.Begriffsbestimmung

Lampen verschiedener Typen sind Lampen, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere sein:

  1. a) verschiedene Fabrik- oder Handelsmarken;
  2. b) verschiedene Nennspannungen;
  3. c) verschiedene Nennleistungen;
  4. d) Formunterschiede eines oder mehrerer Leuchtkörper;
  5. e) Lampenkolben verschiedener Farben;
  6. f) Lampenkolben verschiedener Ausführungen, durch welche die optische Wirkung verändert wird.

2.Anträge

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Dem Antrag sind für jede Lampentype beizufügen:

  1. a) Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Type gestatten und die ganze Lampe im Maßstab 2 : 1 darstellen, wobei ihre Abblendkappe einmal von vorn und einmal von der Seite zu sehen ist;
  2. b) eine kurzgefaßte technische Beschreibung;
  3. c) für Lampen mit farblosem Kolben: 5 Muster; für Lampen mit farbigem Kolben: ein Muster mit farbigem Kolben und 5 Muster mit farblosem Kolben, die sich von der zu prüfenden Type nur durch das Fehlen der Glasfärbung unterscheiden.

Handelt es sich um eine Lampentype, die sich nur durch die Farbe von einer bereits nach den Absätzen 4 bis 8 geprüften Type mit farblosem Kolben unterscheidet, so genügt ein Muster mit farbigem Kolben, das nur nach Absatz 9 geprüft wird.

3.Aufschriften

  1. a) Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Glühlampen müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers aufweisen.
  2. b) Auf ihnen ist ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen vorzusehen; dieser Platz ist auf den im Absatz 2 a) erwähnten Zeichnungen anzugeben.
  3. c) Auf ihnen müssen wenigstens die Nennspannung in Volt und die Nennleistung in Watt für den Fernlichtleuchtkörper sowie anschließend die Nennleistung in Watt für den Abblendlichtleuchtkörper angegeben sein.

Die Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.Genehmigung

Wenn alle Muster einer Glühlampentype, die nach Absatz 2 c) eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird die Genehmigung erteilt.

Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Genehmigungsnummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Lampentype zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragsparteien zum Übereinkommen sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Anhang dieser Regelung entspricht. Diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung im Maßstab 2 : 1 beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210  297 mm) sein darf oder die auf dieses Format gefaltet sein muß.

Auf jeder Lampe, die einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, ist an der Stelle nach Absatz 3 b) zusätzlich zu den Aufschriften nach den Absätzen 3 a) und c) ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, das besteht aus

  1. einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat 1);
  2. die Nummer der Genehmigung in der Nähe des Kreises.

Diese Aufschrift muß deutlich lesbar und dauerhaft sein. Die Bildtafel P4a/L3a zeigt ein Muster für das Genehmigungszeichen.

5.Allgemeine Bestimmungen

  1. a) Jedes Muster muß die im Absatz 8 enthaltenen fotometrischen Merkmale haben.
  2. b) Alle Messungen sind bei „Prüfspannung“ 2) durchzuführen, wobei die Lampen unter den im Absatz 8 angeführten Bedingungen eingeschaltet sind.
  3. c) Die Lampen müssen so gebaut sein, daß ihre richtige Wirkung bei normaler Verwendung sichergestellt ist und bleibt. Außerdem dürfen sie keine Herstellungs- oder Ausführungsfehler haben

6. Nennwerte

Die Werte für die Nennspannung sind: 6, 12 und 24 Volt.

Die Werte für die Nennleistung sind:

Fernlichtleuchtkörper

Abblendlichtleuchtkörper

 

45 Watt

40 Watt

Für 6 und 12 Volt

55 Watt

50 Watt

Für 24 Volt

   

7. Ausführung

  1. a) Die Kolben der Lampen dürfen keine Riefen oder Flecken aufweisen, die ihre richtige Wirkung ungünstig beeinflussen. Kein vom Abblendlichtleuchtkörper ausgehender und von der Kolbenwand reflektierter Lichtstrahl darf die Achse der Lampe in weniger als 6 mm hinter der ersten Windung des Abblendlichtleuchtkörpers (Sockelleiste) treffen.
  2. b) Die Lampen müssen einen Sockel nach Bildtafel P3a/L2a 3) haben.
  3. c) Lage, Form und Maße der Leuchtkörper und der Abblendkappe müssen den Angaben der Bildtafel P2a/L1a entsprechen.
  4. d) Der Sockel muß kräftig und mit dem Kolben fest verbunden sein.

Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes ist durch Augenschein, Vergleichen der Maße und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen. Die Prüfung der Maße nach Absatz c) ist an Lampen, die mit ihrer Prüfspannung betrieben werden, vorzunehmen, wenn erforderlich durch Projektion.

8. Werte für Leistung und Lichtstrom

Die Leistungsaufnahme jedes Leuchtkörpers darf die Nennleistung um mehr als 10 % nicht überschreiten. Die Lichtströme müssen sich in folgenden Grenzen halten:

Prüfspannung

Nennleistung in Watt

Lichtstrom in Lumen

Abblendlicht-
leuchtkörper

Fernlicht-
leuchtkörper

Abblendlicht-
leuchtkörper

Fernlicht-
leuchtkörper

mindestens

höchstens

mindestens

höchstens

6,0
12,0

40

45

400

550

600

nicht festgelegt

24,0

50

55

       

Die Prüfung ist durchzuführen, nachdem die Lampe in normaler Gebrauchslage mit ihrer Prüfspannung eine Stunde lang unter diesen Bedingungen betrieben worden ist.

9. Farbe

Die Kolben der Glühlampen müssen farblos oder gelb sein. Im letzteren Falle muß die farbtongleiche Wellenlänge zwischen 5 750 und 5 850 Ångström, der spektrale Farbanteil zwischen 0,90 und 0,98 liegen und der Durchlaßgrad mindestens 0,78 4) betragen, wobei diese Bestimmungen sich auf das ausgestrahlte Licht einer Glühlampe mit der Farbtemperatur von 2800° K und auf ein Teilstück des Kolbens einer Lampe, die mit ihrer Prüfspannung einem 48stündigen Betrieb in einem Scheinwerfer unterworfen war, beziehen.

10. Prüfung der optischen Güte

Das Muster, das den für die Prüflampe vorgeschriebenen Bedingungen am besten entspricht, ist in einem Prüfscheinwerfer 5) zu erproben, wobei die Genehmigungsvorschriften für Scheinwerfer erfüllt werden müssen.

11. Bemerkung zur Farbe

Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird auf Grund des vorstehenden Absatzes 9 für eine farblose oder gelbe Lampentype erteilt; Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem die Regelung eine Anlage ist, hindert demnach die Vertragsparteien nicht daran, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen die farblosen oder die gelben Lampen zu verbieten.

12. Übereinstimmung der Herstellung

Jede mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehene Lampe der genehmigten Type muß den oben genannten fotometrischen Bedingungen entsprechen. 6)

13. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung

Die für eine Lampe erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind oder wenn eine Lampe, die das Prüfzeichen trägt, nicht mit der genehmigten Type übereinstimmt.

Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.

14. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Genehmigung zugelassenen Prüfstellen und der Behörden mit, denen die Formblätter über die Erteilung und Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.

______________________

  1. 1) 1 Für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
  2. 2) Diese Prüfspannungen sind vorläufig wie folgt festgelegt:

Für eine Nennspannung von 6 V beträgt die Prüfspannung 6,0 V;

für eine Nennspannung von 12 V beträgt die Prüfspannung 12,0 V;

für eine Nennspannung von 24 V beträgt die Prüfspannung 24,0 V.

  1. 3) Diese Angaben entsprechen der Norm der Internationalen Elektrotechnischen Kommission.
  2. 4) Diese Werte entsprechen den nachstehenden Farbwertanteilen:

gelb

(gelb im Sinne des Absatzes 2 des Artikels 15 des Abkommens von 1949)

Grenze gegen rot:

y ≥ 0,138 + 0,580x

Grenze gegen grün:

y ≤ 1,29x – 0,100

Grenze gegen weiß:

y ≥ –x + 0,966

Grenze gegen den Spektralfarbenzug:

y ≤ –x + 0,992

  

  1. 5) Siehe Regelung Nr. 1, Absatz 10.
  2. 6) Die Auslegung dieser Vorschrift für die Serienherstellung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.

Schlagworte

Fabrikmarke, Herstellungsfehler

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062936

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