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Artikel 1 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Artikel 1

— (Übersetzung)

Regelung Nr. 1

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und asymmetrisches Abblendlicht oder für eines der beiden

Inhaltsverzeichnis

1. Bestimmung des Begriffs „Type“

2. Anträge

3. Aufschriften

4. Genehmigung

5. Allgemeine Bestimmungen

6. Beleuchtung

7. Prüfung der Blendbelästigung

8. Übereinstimmung der Herstellung

9. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung

10. Prüfscheinwerfer

11. Übergangsbestimmungen

12. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden

Anhang 1. Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung einer Genehmigung) für eine Scheinwerfertype

Anhang 2. Besondere Scheinwerfer für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und für andere langsame Fahrzeuge.

1.Begriffsbestimmung

Scheinwerfer verschiedener Typen sind Scheinwerfer, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere sein:

  1. a) verschiedene Fabrik- oder Handelsmarken;
  2. b) optische Systeme mit verschiedenen Merkmalen;
  3. c) zusätzliche Bauteile, welche die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption verändern;
  4. d) Eignung für Rechts- oder Linksverkehr oder für beide Verkehrsrichtungen;
  5. e) Erzeugung eines Abblendlichts, eines Fernlichts oder beider.

2. Anträge

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben:

  1. ob der Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht oder nur für eine der beiden Arten bestimmt ist;
  2. sofern es sich um einen Scheinwerfer für Abblendlicht handelt: ob der Scheinwerfer für Links- oder Rechtsverkehr oder wahlweise für eine der beiden Verkehrsrichtungen gebaut ist.

Dem Antrag sind für jede Scheinwerfertype beizufügen:

  1. a) Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Type gestatten und die einen Querschnitt und eine Ansicht des Scheinwerfers von vorn mit Einzelheiten einer etwa vorhandenen Riffelung der Abschlußscheibe enthalten;
  2. b) eine kurz gefaßte technische Beschreibung;
  3. c) zwei Muster.

3. Aufschriften 1)

  1. a) Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Scheinwerfer müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers aufweisen.
  2. b) Auf ihnen ist sowohl auf der Abschlußscheibe als auch auf dem Scheinwerferkörper 2) ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen und die in Absatz 4 verlangten zusätzlichen Zeichen vorzusehen; diese Anbringungsstellen sind auf dem in Absatz 2 a) erwähnten Zeichnungen anzugeben.
  3. c) Bei Scheinwerfern, die für die wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut sind, müssen beide Stellungen des Scheinwerfers am Fahrzeug oder der Lampe im Reflektor gekennzeichnet sein, und zwar die eine durch die Buchstaben R und D, die andere durch die Buchstaben L und G.

Die Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4. Genehmigung

Wenn die beiden Muster einer Scheinwerfertype, die nach Absatz 2 eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird die Genehmigung erteilt.

Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Genehmigungsnummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Scheinwerfertype zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragsparteien zum Übereinkommen sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Anhang dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung, möglichst im Maßstab 1 : 1, beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210 297 mm) sein darf oder die auf dieses Format gefaltet sein muß.

Auf jedem Scheinwerfer, der einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, sind an den Stellen nach Absatz 3 b) zusätzlich zu dem in Absatz 3 a) vorgeschriebenen Aufschriften anzubringen:

  1. a) ein internationales Genehmigungszeichen 3), das besteht aus
  1. einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat 4);
  2. der Nummer der Genehmigung unter dem Kreis;
  1. b) das oder die zusätzlichen Zeichen nach folgenden Vorschriften:
  1. i) an Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil, der von vorn gesehen nach rechts zeigt;
  2. ii) an Scheinwerfern, die durch Umstellung des Scheinwerferkörpers oder der Lampe für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil mit 2 Spitzen, von denen eine nach links und eine nach rechts zeigt;
  3. iii) an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung (dieses Reglements) nur in bezug auf das Abblendlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern den Buchstaben C trägt;
  4. iv) an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur in bezug auf das Fernlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern den Buchstaben R trägt;
  5. v) an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung sowohl in bezug auf das Abblendlicht als auch auf das Fernlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben CR trägt.

Diese Aufschriften und Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

Die Bildtafeln P4a/L3a, P4b, P4c, P4d und P4e zeigen Muster für die oben erwähnten Genehmigungszeichen.

5. Allgemeine Bestimmungen

  1. a) Jedes Muster muß den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 genügen.
  2. b) Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die vorgeschriebenen fotometrischen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.
  3. c) Die Teile, die für die Befestigung der Lampe am Reflektor bestimmt sind, müssen so gebaut sein, daß die Lampe auch bei Dunkelheit mit Sicherheit in der richtigen Lage eingesetzt werden kann. 5)
  4. d) Bei Scheinwerfern, die für wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut wird, kann die Einstellung auf eine bestimmte Verkehrsrichtung schon bei der Erstausrüstung des Fahrzeugs oder nachträglich durch den Benutzer vorgenommen werden. Diese Ersteinstellung oder die nachträgliche Umstellung kann beispielsweise in einer Verdrehung um einen bestimmten Winkel entweder der Optik zum Fahrzeug oder der Lampe zur Optik bestehen. In jedem Falle dürfen nur zwei eindeutig bestimmte Stellungen möglich sein, von denen jede einer Verkehrsrichtung (links oder rechts) entspricht, wobei unbeabsichtigte Verdrehungen sowie Zwischenstellungen ausgeschlossen sein müssen. Kann die Lampe in zwei verschiedenen Stellungen eingesetzt werden, so müssen die Befestigungsteile für die Lampe so gebaut sein, daß der Lampensitz in jeder der beiden Stellungen ebenso genau ist, wie bei Scheinwerfern für nur eine Verkehrsrichtung.

Die Einhaltung dieser Vorschriften ist durch Augenschein und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen.

6. Beleuchtung

  1. a) Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß der Abblendlichtleuchtkörper der zugehörigen Lampen ein nicht blendendes genügendes Abblendlicht und der Fernlichtleuchtkörper der zugehörigen Lampen ein gutes Fernlicht abgeben.

 

Leistungsaufnahme in Watt

Lichtstrom in Lumen

Abblendlichtleuchtkörper

40 ± 5%

450 ± 10%

Fernlichtleuchtkörper

45 + 0%
- 10%

700 ± 10%

   

  1. b) Das Abblendlicht muß eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, daß mit deren Hilfe eine gute Einstellung möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muß auf der Seite, die der Verkehrsrichtung, für die der Scheinwerfer vorgesehen ist, gegenüber liegt, eine waagerechte Gerade sein; auf der anderen Seite muß sie waagerecht oder innerhalb eines Winkels von 15° über dieser Waagerechter verlaufen.
  1. i) bei Scheinwerfern für Rechtsverkehr die Hell-Dunkel-Grenze auf der linken Hälfte und bei Scheinwerfern für Linksverkehr auf der rechten Hälfte des Meßschirms 6) waagerecht verläuft;
  2. ii) dieser waagerechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze sich auf dem Meßschirm 25 cm unter der Horizontalebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers befindet (siehe Bildtafeln P1a und P1b);
  3. iii) der Meßschirm nach den Bildtafeln P1a und P1b angeordnet ist 7).
  1. c) die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß den folgenden Vorschriften entsprechen 10):

Punkt auf dem Meßschirm

Geforderte Beleuchtungsstärke in Lux

Scheinwerfer für Rechtsverkehr

Scheinwerfer für Linksverkehr

Punkt B 50 L

Punkt B 50 R

≤ 0,3

Punkt B 75 R

Punkt B 75 L

≥ 6

Punkt B 50 R

Punkt B 50 L

≥ 6

Punkt B 25 L

Punkt B 25 R

≥ 1,5

Punkt B 25 R

Punkt B 25 L

≥ 1,5

Jeder Punkt im Bereich III

≤ 0,7

Jeder Punkt im Bereich IV

≥ 2

Jeder Punkt im Bereich I

≤ 20

   

  1. d) Die vom Fernlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß bei der gleichen Einstellung bei den Messungen nach Absatz c) gemessen werden; bei Scheinwerfern nur für Fernlicht erfolgt die Einstellung nach b), letzter Absatz.
  1. e) Die in den Absätzen c) und d) geforderten Beleuchtungsstärken auf dem Meßschirm sind mit einer fotoelektrischen Zelle zu messen, deren wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrats von 65 mm Seitenlänge liegt.

7. Prüfung der Blendbelästigung

Die vom Abblendlicht eines Scheinwerfers verursachte Blendbelästigung ist zu prüfen. 11)

8. Übereinstimmung der Herstellung

Jeder mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehene Scheinwerfer muß der genehmigten Type und den eingeführten fotometrischen Bedingungen entsprechen 12).

9. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung

Die für einen Scheinwerfer erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind oder wenn ein Scheinwerfer, der die Nummer der Genehmigung trägt, nicht mit der genehmigten Type übereinstimmt.

Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.

10. Prüfscheinwerfer 13)

Als Prüfscheinwerfer gilt ein Scheinwerfer, der

  1. die oben genannten Bestimmungen für die Genehmigung erfüllt,
  2. einen wirksamen Durchmesser von mindestens 160 mm hat,
  3. mit einer Prüflampe in den verschiedenen Punkten und in den verschiedenen Bereichen nach Absatz 6 c) Beleuchtungsstärken erzeugt:
  1. i) höchstens 90% der Höchstwerte,
  2. ii) mindestens 120% der Mindestwerte,

11. Übergangsbestimmungen

Genehmigungen für Scheinwerfer, die sowohl hinsichtlich des Abblendlichts als auch des Fernlichts den Vorschriften der früheren Fassung dieser Regelung entsprachen, aber nicht den Vorschriften der vorliegenden Fassung entsprechen, gelten mit der Einschränkung weiter, daß die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Gültigkeit dieser Genehmigungen nicht anzuerkennen brauchen

  1. a) bei Scheinwerfern an Fahrzeugen, deren Type nach dem 31. Dezember 1965 zur Genehmigung vorgeführt wird;
  2. b) bei Scheinwerfern an anderen Fahrzeugen, wenn diese erstmalig nach dem 31. Dezember 1966 zugelassen werden; und daß die Vertragsparteien nach dem 31. Dezember 1966 den Verkauf von Scheinwerfern mit diesen begünstigten Genehmigungen untersagen oder ihn nur zum Ersatz gleichartiger Scheinwerfer gestatten können.

12. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Genehmigung zugelassenen Prüfstellen und der Behörden mit, denen die Formblätter über die Erteilung und Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.

___________________

  1. 1) Sind Scheinwerfer nur für Rechtsverkehr oder nur für Linksverkehr bestimmt, so ist die Grenze des Bereiches auf der Abschlußscheibe des Scheinwerfers dauerhaft zu bezeichnen, der zur Vermeidung der Belästigung der Straßenbenützer eines Landes, in dem die Verkehrsrichtung nicht die ist, für die der Scheinwerfer gebaut ist, abgedeckt werden muß. Die Abgrenzung des Bereiches kann entfallen, wenn sie auf der Abschlußscheibe unmittelbar zu erkennen ist.
  2. 2) Wenn Abschlußscheibe und Scheinwerferkörper miteinander unlösbar verbunden sind, genügt der für das Genehmigungszeichen vorgesehene Platz auf der Abschlußscheibe allein.
  3. 3) Wenn verschiedene Scheinwerfertypen die gleichen Abschlußscheiben oder die gleichen Scheinwerferkörper haben, so dürfen darauf die verschiedenen Genehmigungszeichen angebracht werden.
  4. 4) 1 für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
  5. 5) Eine Ausführung eines Scheinwerfers nach den Bildtafeln der Anhänge gilt als diesen Vorschriften entsprechend, wenn die Lampe leicht in den Scheinwerfer angesetzt werden kann und der Eingriff der Anschlagnasen in die zugehörigen Aussparungen auch bei Dunkelheit mit Sicherheit nur in der richtigen Lage möglich ist, wozu die Aussparungen gerade breit genug sein müssen. Eine Ausführung gilt als ausreichend im Sinne der Vorschriften im Absatz 5 c), wenn bei falsch eingesetzter Lampe ein deutliches Kippen der Lampe festgestellt werden kann, wogegen bei richtig eingesetzter Lampe ein Kippen nicht eintritt.
  6. 6) Der Meßschirm muß genügend breit sein, um die Prüfung der Hell-Dunkel-Grenze beiderseits der Linie vv auf eine Ausdehnung von mindestens 5° zu gestatten.
  7. 7) Wenn bei einem Scheinwerfer, der den Vorschriften dieser Regelung nur für Abblendlicht entspricht, die Parabelachse merklich von der allgemeinen Richtung des Lichtbündels abweicht, so ist die Seiteneinstellung so vorzunehmen, daß die Bestimmungen über die Beleuchtung in den Punkten 75 und 50 möglichst gut erfüllt werden.
  8. 8) Ein Scheinwerfer für Abblendlicht darf auch Fernlicht ausstrahlen, das den Vorschriften nicht unterliegt.
  9. 9) Die Grenze der Verdrehung um 1° nach rechts oder links ist nicht unvereinbar mit einer vertikalen Verschiebung, die nur durch die Vorschriften des Absatzes 6 d) begrenzt ist.
  10. 10) Für besondere Scheinwerfer für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und andere langsame Fahrzeuge siehe Anhang 2.
  11. 11) Diese Prüfung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.
  12. 12) Die Auslegung dieser Vorschrift für die Serienherstellung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.
  13. 13) Siehe Regelung Nr. 2, Absatz 10.

Schlagworte

Fabrikmarke, Rechtsverkehr, Linksverkehr

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062935

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