Artikel X
Bis zum Inkrafttreten der von der Kommission gemäß Artikel 5, Absatz 1 ihrer Vorschriften gefaßten Beschlüsse bleiben weiterhin gültig: die Meßgeräte zur Gasdruckmessung und die im Anhang I der Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission beschriebenen Beschußprüfungen sowie die im Anhang II der Vorschriften erwähnten Regeln bezüglich der Kammer-Mindestabmessungen der Eichapparate zur Messung des Gasdruckes.
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