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Artikel XI Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.1971

Artikel XI

Dieses Übereinkommen ersetzt die in Brüssel am 15. Juli 1914 unterzeichnete Konvention zur Aufstellung einheitlicher Bestimmungen für die gegenseitige Anerkennung amtlicher Beschußzeichen für Handfeuerwaffen und ihre Anhänge I und II.

GESCHEHEN zu Brüssel, am 1. Juli 1969 in französischer Sprache, in einer Urschrift, die in den Archiven der Regierung des Königreiches Belgien hinterlegt wird, welche jeder der unterzeichneten oder beigetretenen Regierungen gleichlautende beglaubigte Ausfertigungen ausstellen wird.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

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