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ARTIKEL 17 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1971

ARTIKEL 17

Inkrafttreten

Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Tage seiner Unterzeichnung, die durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt wird, in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen am 28. Mai eintausendneunhunderteinundsiebzig zu Rawalpindi in zweifacher Urschrift in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011421

Dokumentnummer

NOR12147892

alte Dokumentnummer

N9197142727L

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