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Anlage 1 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1971

Anlage 1

— FLUGSTRECKENPLAN

1. Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Pakistans zu betreibende Flugstrecken:

Von

Nach

Zwischenpunkte

Punkte darüber hinaus

Alle Punkte in Pakistan

Wien

Teheran oder

Dahran oder

Kuwait –

Beirut oder

Damaskus –

Istanbul oder

Athen

Frankfurt oder

Paris oder

Amsterdam –

London –

New York oder Montreal.

    

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Pakistans kann auf allen oder einzelnen Flügen eine Zwischenlandung an jedem der oben angeführten Punkte unterlassen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf diesen Flugstrecken an einem Punkt im pakistanischen Hoheitsgebiet beginnen und an einem Punkt über Österreich hinaus enden.

2. Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs zu betreibende Flugstrecken:

Von

Nach

Zwischenpunkte

Punkte darüber hinaus

Alle Punkte in Österreich

Karachi

Istanbul oder

Athen –

Beirut oder

Damaskus –

Dahran oder

Kuwait oder

Teheran

Calcutta -

Kuala Lumpur oder

Singapur oder

Djakarta -

Sydney.

    

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs kann auf allen oder einzelnen Flügen eine Zwischenlandung an jedem der oben angeführten Punkte unterlassen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf diesen Flugstrecken an einem Punkt im österreichischen Hoheitsgebiet beginnen und an einem Punkt über Pakistan hinaus enden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011421

Dokumentnummer

NOR12147893

alte Dokumentnummer

N9197142728L

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