§ 0
Übereinkommen über die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Genehmigung
Kurztitel
Übereinkommen über die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Genehmigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1971
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
11.05.1971
Unterzeichnungsdatum
20.03.1958
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANNAHME EINHEITLICHER BEDINGUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE UND TEILE VON KRAFTFAHRZEUGEN UND ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER GENEHMIGUNG
StF: BGBl. Nr. 177/1971 (NR: GP XII RV 129 AB 213 S. 20 . BR: S. 296.)
Änderung
BGBl. Nr. 357/1978
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Österreich 394/1985 *Belgien 177/1971 *Dänemark 281/1986 *Deutschland/BRD 177/1971 *Deutschland/DDR 38/1976 *Finnland 281/1986 *Frankreich 177/1971 *Italien 177/1971 *Jugoslawien 177/1971 *Luxemburg 38/1976 *Niederlande 177/1971 *Norwegen 38/1976 *Polen 281/1986 *Portugal 281/1986 *Rumänien 281/1986 *Schweden 177/1971 *Schweiz 38/1976 *Spanien 177/1971 *Tschechoslowakei 177/1971 *Ungarn 177/1971 *Vereinigtes Königreich 177/1971
Sonstige Textteile
Nachdem das am 20. März 1958 in Genf abgeschlossene Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 19. Feber 1971
Ratifikationstext
Die österreichische Beitrittsurkunde zum angeführten Übereinkommen wurde am 12. März 1971 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 am 11. Mai 1971 für Österreich in Kraft getreten.
Österreich hat zu diesem Übereinkommen folgende Erklärung abgegeben:
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, daß sich der Beitritt der Republik Österreich nur auf das Übereinkommen selbst erstreckt. Die dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen sind daher für die Republik Österreich nicht verbindlich.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Niederlande, Schweden, Spanien, Tschechoslowakei, Ungarn und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitritts- oder Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben:
Belgien:
- a) Gemäß Artikel 1 Absatz 6 erklärt Belgien, daß es alle die dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen für nicht verbindlich betrachtet;
- b) gemäß Artikel 11 Absatz 1 erklärt Belgien, daß es sich durch Artikel 10 des Übereinkommens nicht gebunden betrachtet.
- Italien:
- Italien betrachtet sich durch Artikel 10 des Übereinkommens nicht gebunden.
- Spanien:
- Vorbehaltlich der im Artikel 11 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte.
- Tschechoslowakei:
- Die Tschechoslowakische Republik betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 10 des Übereinkommens nicht gebunden.
- Ungarn:
- Der Präsidentschaftsrat der Volksrepublik Ungarn ratifiziert hiermit das Übereinkommen mit dem Vorbehalt, daß er Artikel 10 des Übereinkommens als für sich nicht bindend anerkennt.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IM BESTREBEN, einheitliche Mindestbedingungen für die in ihren Staaten zu erteilende Genehmigung gewisser Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen festzulegen, und
IM BESTREBEN, in ihren Staaten die Verwendung der von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei in dieser Weise genehmigten Ausrüstungsgegenstände und Teile zu erleichtern,
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
Anmerkung
1.) Erfassungsstichtag: 1.6.1996
2.) vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Schlagworte
e-rk3
Beitrittsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Gesetzesnummer
10011419
Dokumentnummer
NOR11011684
alte Dokumentnummer
N9197113854T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)