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Artikel 1 Übereinkommen über die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Genehmigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1971

Artikel 1

1. Die Vertragsparteien werden auf Grund der Vorschriften der folgenden Absätze und Artikel einheitliche Genehmigungsbedingungen für Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und für die Genehmigungszeichen festlegen und die auf Grund dieser Bedingungen erteilten Genehmigungen gegenseitig anerkennen.

Im Sinne dieses Übereinkommens

2. Einigen sich die zuständigen Verwaltungen mindestens zweier Vertragsparteien über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen oder Teilen von Kraftfahrzeugen, so entwerfen sie für diese Ausrüstungsgegenstände und Teile eine Regelung, die angibt

  1. a) die betreffenden Ausrüstungsgegenstände und Teile;
  2. b) die Bedingungen, denen diese Ausrüstungsgegenstände und Teile entsprechen müssen, einschließlich der Prüfungen, denen diese Gegenstände und Teile standhalten müssen; die Regelung kann gegebenenfalls die entsprechend ausgerüsteten Prüfstellen bezeichnen, wo die Versuche durchgeführt werden müssen, die zur Genehmigung der angemeldeten Ausrüstungsgegenstände und Teile erforderlich sind;
  3. c) die Genehmigungszeichen.

3. Die Vertragsparteien, die sich über den Entwurf einer Regelung geeinigt haben, übermitteln den von ihnen ausgearbeiteten Entwurf dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und bezeichnen dabei den Tag, an dem der Wortlaut nach ihrem Wunsch als eine dem Übereinkommen angeschlossene Regelung in Kraft treten soll. Dieser Tag muß mindestens fünf Monate nach dem Tag der Mitteilung liegen.

4. Der Generalsekretär teilt den anderen Vertragsparteien diesen Entwurf und den Tag mit, an dem der Entwurf in Kraft treten soll.

5. An diesem Tag tritt der Entwurf als eine dem Übereinkommen angeschlossene Regelung für alle Vertragsparteien in Kraft, die den Generalsekretär innerhalb von drei Monaten seit dessen Mitteilung davon unterrichtet haben, daß sie sie annehmen. Der Generalsekretär gibt allen Vertragsparteien das Inkrafttreten sowie die Liste der Vertragsparteien bekannt, die die Regelung angenommen haben.

6. Bei Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde kann jeder Staat erklären, einige oder alle der dem Übereinkommen zu dieser Zeit angeschlossenen Regelungen seien für ihn nicht verbindlich. Ist zu dieser Zeit das in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 vorgesehene Verfahren für einen Entwurf im Gang, so teilt der Generalsekretär diesen Entwurf der neuen Vertragspartei mit, und der Entwurf tritt als Regelung für diese Vertragspartei nur unter den in Absatz 5 vorgesehenen Bedingungen in Kraft, wobei die Fristen mit der Mitteilung des Entwurfs an die Vertragspartei beginnen. Der Generalsekretär gibt allen Vertragsparteien den Tag dieses Inkrafttretens bekannt. Außerdem teilt er ihnen die auf Grund dieses Absatzes abgegebenen Erklärungen der Vertragsparteien über die Nichtanwendung gewisser Regelungen mit.

7. Jede Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr dem Generalsekretär mitteilen, ihre Verwaltung werde diese Regelung nicht mehr anwenden. Diese Mitteilung wird vom Generalsekretär den anderen Vertragsparteien bekanntgegeben.

8. Jede Vertragspartei, die eine Regelung nicht anwendet, kann dem Generalsekretär jederzeit mitteilen, daß sie diese von nun an anwenden wolle und die Regelung tritt dann für sie am sechzigsten Tag nach dieser Mitteilung in Kraft. Sollte diese Vertragspartei ihre Entscheidung, eine Regelung anzuwenden, davon abhängig machen, daß die Regelung geändert wird, so müßte sie ihren Änderungsvorschlag dem Generalsekretär mitteilen, und dieser Vorschlag wäre nach Artikel 12 so zu behandeln, wie wenn es sich um den Vorschlag einer Vertragspartei handelte, die die Regelung schon anwendet; jedoch tritt abweichend von den Vorschriften des Artikels 12 die Änderung im Fall der Annahme an dem Tag in Kraft, an dem die betreffende Regelung selbst für die Partei wirksam wird, die die Änderung vorgeschlagen hat. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien jeden Fall mit, in dem eine Regelung für eine neue Vertragspartei auf Grund dieses Absatzes wirksam wird.

9. In der Folge werden mit „Vertragsparteien, die eine Regelung anwenden“, die Vertragsparteien bezeichnet, für die diese Regelung wirksam ist.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

10011419

Dokumentnummer

NOR40004123

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