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Artikel 12 Übereinkommen über die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Genehmigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.1978

Artikel 12

Für das Verfahren zur Änderung der Regelungen, die diesem Übereinkommen angeschlossen werden, gelten folgende Bestimmungen:

1. Jede Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, kann eine oder mehrere Änderungen dieser Regelung vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsentwurfes ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der ihn den anderen Vertragsparteien mitteilt. Die Änderung gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von drei Monaten seit dieser Mitteilung eine der Vertragsparteien, die die Regelung anwenden, Einwendungen erhebt; wird ein Einwand erhoben, so ist die Änderung als abgelehnt anzusehen. Gilt die Änderung als angenommen, so tritt sie nach Ablauf einer weiteren Frist von zwei Monaten in Kraft.

2. Ist in der Zeit zwischen der Mitteilung des Änderungsentwurfs durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Inkrafttreten der Änderung ein Staat Vertragspartei geworden, so tritt die betreffende Regelung für diese Partei erst zwei Monate nach deren formgerechter Annahme der Regelung oder zwei Monate nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem der Generalsekretär der Partei den Änderungsentwurf mitgeteilt hat, in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

10011419

Dokumentnummer

NOR40004134

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