Artikel 9
Beratungen
Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und des angeschlossenen Flugstreckenplanes zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
10011404
Dokumentnummer
NOR12147623
alte Dokumentnummer
N9196942545L
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