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Artikel 9 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.1969

Artikel 9

Beratungen

Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und des angeschlossenen Flugstreckenplanes zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011404

Dokumentnummer

NOR12147623

alte Dokumentnummer

N9196942545L

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