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Artikel 10 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.1969

Artikel 10

Abänderungen

1. Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Diese Beratung, welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diesem Wege vereinbarten Abänderungen treten nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

2. Abänderungen des Anhanges zu diesem Abkommen können unmittelbar zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile vereinbart werden und treten nach Notifizierung auf diplomatischem Wege in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011404

Dokumentnummer

NOR12147624

alte Dokumentnummer

N9196942546L

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