ABSCHNITT VI
Mitwirkung der Behörden
§ 44.
(1) Die Gerichte sind verpflichtet, Entscheidungen über festgelegte Grundstücksgrenzen dem Vermessungsamt mitzuteilen. Sonstige Behörden, Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder ihnen zugekommene Meldungen über Änderungen der Benützungsarten und deren Abgrenzungen dem Vermessungsamt mitzuteilen und ihnen zugekommene planliche Unterlagen hierüber zu übermitteln.
(2) Die Gemeinden haben dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 8 und die in § 9a Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 genannten Adressdaten zu melden; die in § 9a Abs. 2 Z 9 und in § 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 9 bezeichneten Angaben können von den Gemeinden zusätzlich gemacht werden. Die Meldung hat jeweils umgehend nach der Vergabe oder Änderung einer Adresse im Sinne des § 9a Abs. 1 zu erfolgen. Für die Meldung ist die gemäß § 5 GWR-Gesetz unentgeltlich zur Verfügung gestellte Adress-GWR-Online-Applikation, beziehungsweise die darin enthaltene Datenschnittstelle zu verwenden. Durch die Meldung sind alle bundesgesetzlichen Meldepflichten der Gemeinden, die die bloße Zurverfügungstellung von authentischen Adressdaten im Sinne des § 9a betrifft, erfüllt.
Schlagworte
§§ 411, 412 und 418 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR40181963
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)