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§ 45 VermG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

ABSCHNITT VII

Zusammenarbeit mit den Grundbuchsgerichten und den Abgabebehörden des Bundes

§ 45.

(1) Grenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten.

(2) Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse von Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mit Anmeldungsbogen mitzuteilen.

(3) Dem Grundbuchsgericht ist die unmittelbare Einsicht in den Kataster gemäß § 14 Abs. 5 zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40100065