§ 31a.
Werden Grundstücke, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, durch die Änderung einer Katastralgemeinde, in der das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung abgeschlossen ist, in diese übertragen, so ist in der hierüber gemäß § 7 zu erlassenden Verordnung das Verfahren zur teilweisen Neuanlegung anzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR12147461
alte Dokumentnummer
N9196816545J
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