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§ 32 VermG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 32.

Bei einer Neuanlegung gemäß § 21 Z. 1 gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grundstücke haben die Grenzverhandlungen gemäß §§ 24 bis 26 und die Vermessung gemäß § 27 zu entfallen; anstelle der Niederschriften und der Vermessungen treten die Angaben des Grenzkatasters.
  2. 2. Für Grenzen zwischen den in der Z. 1 angeführten und den anderen Grundstücken haben die Festlegungen (§ 25 Abs. 1) zu entfallen; an ihre Stelle treten die Angaben des Grenzkatasters.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147462

alte Dokumentnummer

N9196816546J