vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 5

1. Die Gebühren und andere Zahlungen für die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen und technischen Einrichtungen auf österreichischem Gebiet seitens der AEROFLOT werden in Übereinstimmung mit den amtlich festgesetzten Sätzen und Tarifen eingehoben werden.

2. Die Gebühren und andere Zahlungen für die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen und technischen Einrichtungen auf dem Gebiet der UdSSR seitens der AUA werden nicht höher sein als die Sätze und Tarife, die für analoge Leistungen auf österreichischem Gebiet von der AEROFLOT eingehoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

10011399

Dokumentnummer

NOR40039088

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)