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Artikel 6 Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 6

Die Verrechnungen zwischen den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen werden gemäß dem geltenden Abkommen über den Zahlungsverkehr zwischen Österreich und der UdSSR erfolgen.

Die der vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung zustehenden Beträge werden frei und ohne Belastung durch irgendwelche Abgaben oder Einschränkungen überwiesen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

10011399

Dokumentnummer

NOR40039089

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