Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Artikel 6
Die Verrechnungen zwischen den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen werden gemäß dem geltenden Abkommen über den Zahlungsverkehr zwischen Österreich und der UdSSR erfolgen.
Die der vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung zustehenden Beträge werden frei und ohne Belastung durch irgendwelche Abgaben oder Einschränkungen überwiesen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019
Gesetzesnummer
10011399
Dokumentnummer
NOR40039089
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