vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Betrieb von Amateurfunkstellen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1967

Artikel 1

  1. 1. Eine Person, die von den Behörden ihres Staates als Funkamateur lizenziert ist und eine von diesen Behörden lizenzierte Amateurfunkstelle betreibt, darf auf Grundlage der Gegenseitigkeit und nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bestimmungen eine solche Funkstelle im Hoheitsgebiet des anderen Staates betreiben.
  2. 2. Die von den Behörden ihres Staates als Funkamateur lizenzierte Person benötigt zum Betrieb ihrer Funkstelle im Hoheitsgebiet des anderen Staates eine Bewilligung der zuständigen Verwaltungsbehörde dieses anderen Staates.
  3. 3. Die zuständige Verwaltungsbehörde jedes Staates kann nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Bedingungen stellen, Auflagen anordnen und erteilte Bewilligungen wieder widerrufen.
  4. 4. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Unterzeichnung in Kraft und kann von jeder Regierung durch schriftliche Bekanntgabe der Kündigungsabsicht, die spätestens sechs Monate im vorhinein zu erfolgen hat, außer Kraft gesetzt werden.

Geschehen zu Wien, am 21. November 1967 in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)