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ARTIKEL 6 Luftverkehrsabkommen (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.1967

ARTIKEL 6

DIE ANWENDUNG VON GESETZEN UND VORSCHRIFTEN

Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug, Aufenthalt und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes innerhalb seines Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

10011387

Dokumentnummer

NOR12147408

alte Dokumentnummer

N9196742411L

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