ARTIKEL 6
DIE ANWENDUNG VON GESETZEN UND VORSCHRIFTEN
Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug, Aufenthalt und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes innerhalb seines Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019
Gesetzesnummer
10011387
Dokumentnummer
NOR12147408
alte Dokumentnummer
N9196742411L
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